Fassung 1.0, Stand 06.09.2026
PARTNERVEREINBARUNG FÜR EMPFEHLUNGSPARTNER (AFFILIATE) der MHP Business Consulting GmbH (nachfolgend „Innenstark“) § 1 Vertragsgegenstand, Status des Partners (1) Innenstark betreibt die Plattform und mobile Anwendung „Innenstark®“. Der Partner bewirbt die Angebote von Innenstark gegenüber Dritten (Interessenten, Kunden, Klienten, Netzwerkpartnern) durch Weitergabe eines individuellen Partner-Links und/oder Partner-Codes. (2) Diese Vereinbarung richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Partner versichert, die Registrierung ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit vorzunehmen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen. (3) Der Partner vermittelt als selbständiger Gewerbetreibender oder Freiberufler. Es wird kein Arbeitsverhältnis, kein Handelsvertreterverhältnis im Sinne des HGB mit Mindestvertriebspflichten, keine Gesellschaft und keine Vertretungsmacht begründet. (4) Es besteht keine Mindestvermittlungspflicht, kein Mindestumsatz und keinerlei Exklusivität. Beide Parteien bleiben frei, mit Dritten vergleichbare Vereinbarungen zu treffen. § 2 Kundenvorteil und Zuordnung (1) Neukunden, die den Partner-Code oder Partner-Link verwenden, erhalten auf den ersten Vertrag des jeweiligen Produkts (bei Jahreszugängen auf das erste Vertragsjahr) einen Rabatt von 10 % auf das Entgelt. Dieser Nachlass ist eine Leistung von Innenstark an den geworbenen Kunden. (2) Ein geworbener Kunde kann technisch und vertraglich nur einem einzigen Partner zugeordnet werden. Es gilt das Prinzip der Ersterfassung („First Touch“ über den gesetzten Link bzw. der bei der Bestellung verbindlich eingelöste Code). § 3 Provisionsanspruch und Höhe (1) Der Partner erhält für die erfolgreiche Vermittlung eines Neukunden eine einmalige Vermittlungsprovision in Höhe von 10 % des regulären Netto-Listenpreises des ersten bezahlten Kaufs des geworbenen Kunden (Innenstark-App-Jahreszugang oder Partner-Lizenzpakete). (2) Verlängerungen von Verträgen, automatische Abo-Verlängerungen, Upgrades oder spätere Folgekäufe desselben Kunden begründen keinen weiteren Provisionsanspruch. (3) Der Anspruch auf die Provision entsteht aufschiebend bedingt erst in dem Moment, in dem der geworbene Kunde den Rechnungsbetrag vollständig bezahlt hat und der Vertrag nicht durch Widerruf, Anfechtung, Kündigung vor Leistungsbeginn oder Rückabwicklung beendet wurde. Bei Vermittlung von Verbraucherverträgen entsteht der Anspruch erst mit Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen. (4) Kein Provisionsanspruch entsteht: a) bei Eigenbestellungen des Partners (Käufe des Partners für eigene Zwecke), b) bei Rücklastschriften, Kreditkarten-Chargebacks, Betrugsfällen oder Nichtzahlung des Kunden, c) bei Missbrauch des Partnerprogramms (z. B. automatisierte Falschanmeldungen). Bereits gutgeschriebene oder ausgezahlte Provisionen für rückabgewickelte Käufe können von Innenstark zurückgefordert oder mit künftigen Ansprüchen verrechnet werden. § 4 Abrechnung, Gutschriftverfahren und Auszahlung (1) Die Abrechnung erfolgt nach Wahl von Innenstark im Gutschriftverfahren gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG auf elektronischem Wege oder gegen Rechnungsstellung durch den Partner. Der Partner erklärt sich ausdrücklich mit der Abrechnung per Gutschrift durch Innenstark einverstanden. (2) Vor der ersten Auszahlung ist der Partner verpflichtet, im Partnerbereich seine vollständigen steuerlichen Stammdaten (vollständiger Name/Firma, ladungsfähige Geschäftsanschrift, Steuernummer bzw. USt-IdNr. sowie Angaben zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG) wahrheitsgemäß zu hinterlegen. (3) Provisionsbeträge verstehen sich rein netto. Bei umsatzsteuerpflichtigen Partnern im Inland wird die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich ausgewiesen und vergütet. Bei Partnern im EU-Ausland mit gültiger USt-IdNr. greift das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers); die Auszahlung erfolgt rein netto. Partner aus Drittstaaten (z. B. Schweiz) werden netto vergütet. (4) Die Auszahlung erfolgt gesammelt ab Erreichen eines Mindestguthabens von 50,00 Euro auf das vom Partner hinterlegte Bankkonto. Beträge unterhalb dieses Mindestbetrags werden auf den Folgemonat vorgetragen. § 5 Pflichten des Partners und Werbebeschränkungen (1) Der Partner verpflichtet sich, das geltende Recht einzuhalten. Empfehlungen und Verlinkungen sind gemäß den wettbewerbs- und medienrechtlichen Vorschriften (insb. § 5a Abs. 4 UWG, Digitale-Dienste-Gesetz) eindeutig als kommerzielle Kommunikation / Werbung zu kennzeichnen, sofern dies gesetzlich geboten ist. (2) Dem Partner ist es strikt untersagt: a) unaufgeforderte Werbe-E-Mails, Spam oder unzulässige Kaltakquise zu betreiben, b) irreführende Angaben über Innenstark zu verbreiten, c) medizinische, heilkundliche, therapeutische oder gesundheitsbezogene Wirk- und Heilversprechen im Zusammenhang mit Innenstark abzugeben. Der Partner stellt klar, dass Innenstark ein Coaching-, Präventions- und Achtsamkeitsangebot darstellt und keine Psychotherapie oder medizinische Behandlung ersetzt, d) Marken, Kennzeichen oder Unternehmenskennzeichen von Innenstark als Suchmaschinenwerbung (z. B. Google Ads Brand-Bidding) zu schalten oder geschützte Begriffe in eigenen Domains zu führen. (3) Der Partner stellt Innenstark von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer schuldhaften Verletzung der Pflichten nach diesem Paragrafen resultieren. § 6 Datenschutz und Einsichtsrechte (1) Der Partner erhält zur Wahrung der Vertraulichkeit und der datenschutzrechtlichen Vorgaben (DSGVO) keinen Zugriff auf personenbezogene Daten der Endnutzer. Im Partnerbereich werden lediglich aggregierte Zahlen (Anzahl vermittelter Nutzer, Registrierungsdatum, Provisionsstatus) und bei gewerblichen Lizenzkunden die Unternehmens- bzw. Praxisbezeichnung angezeigt. (2) Die Parteien handeln als eigenständige Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) oder Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) wird nicht begründet. § 7 Laufzeit, Kündigung und Sperre (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von beiden Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform (z. B. per E-Mail) oder über die Kontolöschung im Partnerbereich gekündigt werden. (2) Bis zum Wirksamwerden der Kündigung ordnungsgemäß entstandene und fällige Provisionsansprüche bleiben unberührt und werden nach Maßgabe von § 4 abgerechnet. (3) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Pflichten aus § 5 ist Innenstark berechtigt, den Partner-Code und den Partner-Zugang mit sofortiger Wirkung zu sperren und die Vereinbarung außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall verfallen Provisionsansprüche, die unmittelbar durch die pflichtwidrige Handlung generiert wurden. § 8 Haftungsbeschränkung (1) Innenstark haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Innenstark nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. (3) Innenstark übernimmt keine Gewähr für eine ununterbrochene technische Verfügbarkeit der Plattform oder des Tracking-Systems. § 9 Schlussbestimmungen (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Ist der Partner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von Innenstark (Augsburg). (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.